Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 115 Dienstaufsicht

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 115 Dienstaufsicht

 

Abschnitt VII
Landespersonalausschuss

§ 115 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Sie unterliegt den sich aus § 107 ergebenden Einschränkungen.


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Red 20221020

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