Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .86 Anzeigepflicht

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 86 Anzeigepflicht

 

Abschnitt VI
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
4. Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 86 Anzeigepflicht

(1) Nebentätigkeiten sind anzeigepflichtig (§ 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes).

(2) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden und die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens.

(3) Beamtinnen und Beamte haben eine Nebentätigkeit vor deren Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass Beamtinnen und Beamte über eine von ihnen ausgeübte Nebentätigkeit schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilen. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(4) Nebentätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt wurden, sind mit Erlöschen der Genehmigung anzuzeigen.


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Red 20221020

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