Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 111 Sitzungen

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 111 Sitzungen

 

Abschnitt VII
Landespersonalausschuss

§ 111 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.


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Red 20221020

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