Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .20 Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG)

 

Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 20 Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst

 

Abschnitt III
Laufbahnen

§ 20 Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, dessen Ableistung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fachrichtungen und Fachgebieten auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber ausreicht.

(2) Die Zahl der zur Verfügung zu stellenden Ausbildungsplätze richtet sich nach

1. den im Haushaltsplan ausgebrachten Ausbildungsstellen und Mitteln,
2. der personellen, räumlichen, sächlichen und fachbezogenen Ausstattung der Ausbildungseinrichtung.

(3) Die Ausbildungsmöglichkeiten sind voll auszuschöpfen, ohne dass die von der Ausbildungseinrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt oder die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zu besetzenden Ausbildungsplätze, gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:

1. Bis zu einem Zehntel der freien Ausbildungsplätze sind an Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Nichtzulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.
2. Von den verbleibenden freien Stellen sind
a) sechs Zehntel nach der Eignung und
b) vier Zehntel nach der Dauer der Wartezeit seit dem Einstellungstermin, zu dem sich die Bewerberin oder der Bewerber erstmals nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen beworben hat,

zu vergeben.

Sind weniger als zehn Ausbildungsplätze vorhanden, sind diese in Anlehnung an die anteilmäßigen Vorgaben in Nummer 1 und 2 zu vergeben.

(5) Bei gleicher Eignung sind die Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst abgeleistet haben. Im Übrigen entscheidet das Los.

(6) Der Wartezeit sind Zeiten einer Dienstpflicht, einer Entwicklungshelfertätigkeit, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes nach Absatz 5 hinzuzurechnen. Die Wartezeit erhöht sich auch um Kindererziehungszeiten, soweit diese die Ausbildung verzögert haben. Berücksichtigungsfähig sind für jedes Kind Verzögerungszeiten, die das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz als allgemeine Höchstdauer für den Bezug von Elterngeld vorsieht. Bei gleicher Wartezeit ist die Eignung zu berücksichtigen. Im Übrigen entscheidet das Los.

(7) Das Nähere regelt das für die Ausbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere zu bestimmen:

1. die Laufbahnen, Fachrichtungen und Fachgebiete, für die die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wegen begrenzter Ausbildungsmöglichkeiten beschränkt werden,
2. der Zeitraum der Beschränkung,
3. die Grundlagen und Maßstäbe für das Auswahlverfahren,
4. Einzelheiten des Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Saarland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund ums Saarland: Saarschleife (vom Aussichtspunkt „Cloef“ oder vom Baumwipfelpfad sehen Sie das Naturwunder), Saarpolygon (Steinkohle-förderung), Unesco Weltkulturerbe "Völklinger Hütte"), der sehr schöne Bostalsee sowie Shopping pur in Zweibrücken. 



Red 20221020

mehr zu: Saarländisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-saarland.de © 2024