Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 7 Nichtigkeit; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 7 Nichtigkeit; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

 

§ 7 Nichtigkeit; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.

(2) Nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes ist den Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu verbieten. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn bei Nichtigkeit nach

1. § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit der Ernennung nicht schriftlich bestätigt oder

2. § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen oder

3. § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes nicht zugelassen wird.

(3) Ist eine Ernennung nichtig, so sind die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können belassen werden.


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Red 20221020

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