Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 113 Beweiserhebung; Amtshilfe der Dienststellen

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 113 Beweiserhebung; Amtshilfe der Dienststellen

 

Abschnitt VII
Landespersonalausschuss

§ 113 Beweiserhebung; Amtshilfe der Dienststellen

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.


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Red 20221020

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