Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 37 Entlassung durch Verwaltungsakt

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 37 Entlassung durch Verwaltungsakt

 

§ 37 Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Beamtinnen oder Beamte sind außer in den in § 23 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen zu entlassen, wenn sie zur Zeit ihrer Ernennung Mitglied

1. des Bundestages,

2. des Landtages des Saarlandes oder

3. einer Vertretungskörperschaft ihres Dienstherrn

waren und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen; dies gilt nicht für Beamtinnen oder Beamte ohne Dienstbezüge.

(2) Verlangen Beamtinnen oder Beamte ihre Entlassung (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes), so müssen sie dies der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklären. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach dieser Frist.

(3) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin ihre oder der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.

(4) Bei der Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamtin oder Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(5) Im Fall des § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes können Beamtinnen und Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.

(6) Nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassene Beamtinnen und Beamte auf Probe sind bei Neueinstellung von Beamtinnen und Beamten auf Probe auf ihren Wunsch bevorzugt zu berücksichtigen.

(7) Bei der Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend.


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