Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .88 Ausübung von Nebentätigkeiten

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 88 Ausübung von Nebentätigkeiten

 

Abschnitt VI
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
4. Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 88 Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) Nebentätigkeiten, die Beamtinnen und Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben oder bei denen die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten nicht anerkannt hat, darf sie oder er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) Beamtinnen und Beamte dürfen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der Beamtinnen und Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.


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Red 20221020

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