Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 76a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Saarlandes)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Saarlandes geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenversorgungsrecht, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG)

 

Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 76a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

 

§ 76a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Haben Beamtinnen und Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden, einen durch rechtskräftiges Urteil eines inländischen Gerichtes festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldes übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Einer erfolglosen Vollstreckung steht es gleich, wenn die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Monaten vollzogen werden kann. Die Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a und 5 der Zivilprozessordnung stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn sie ebenfalls Rechtskraft erlangt haben oder unwiderruflich sind. Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.

(2) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des erfolglosen Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger trifft die Entscheidung die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

(3) Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem 21. Dezember 2018 erlangt wurde und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 21. Dezember 2018 gestellt werden.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Saarland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund ums Saarland: Saarschleife (vom Aussichtspunkt „Cloef“ oder vom Baumwipfelpfad sehen Sie das Naturwunder), Saarpolygon (Steinkohle-förderung), Unesco Weltkulturerbe "Völklinger Hütte"), der sehr schöne Bostalsee sowie Shopping pur in Zweibrücken. 


Red 20221020

mehr zu: Saarländisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-saarland.de © 2024