Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

 

4. Ruhestand

§ 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist. Im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen Schule treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr/
Geburtsmonat
Anhebung um
Monate
Altersgrenze Altersgrenze 
     Jahre Monate 
 1950      
Januar bis Juni   2 65 
Juli bis Dezember   4 65 
 1951  5  65
 1952  6 65 
 1953  7 65 
 1954  8 65 
 1955  9 65 
 1956  10 65  10 
 1957  11 65  11 
 1958  12 66 
 1959  14 66 
 1960  16 66 
 1961  18 66 
 1962  20 66 
 1963  22 66  10 

 


(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als insgesamt drei Jahre. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze kann die Beamtin oder der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, mit Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt zu werden. 4Die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden.

(4) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden.

(5) Die für die Versetzung in den Ruhestand erforderliche versorgungsrechtliche Wartezeit (§ 32 des Beamtenstatusgesetzes) richtet sich nach § 4 Absatz 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes. Ist diese nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes durch Entlassung


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Red 20221020

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