Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 128 Altersgrenze

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 128 Altersgrenze

 

Abschnitt IX
Besondere Beamtengruppen
4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

§ 128 Altersgrenze

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr/ Geburtsmonat Anhebung um Monate Altersgrenze Altersgrenze
    Jahre Monate
1955      
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 62 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni 6 60 6
Juli 7 60 7
August 8 60 8
September bis Dezember 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

 

(2) Auf Antrag der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten kann der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als insgesamt drei Jahre. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. 3§ 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.


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Red 20221020

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