Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 109 Befugnisse

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 109 Befugnisse

 

Abschnitt VII
Landespersonalausschuss

§ 109 Befugnisse

Der Landespersonalausschuss hat - außer den Befugnissen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes, nach § 11 Absatz 4 und § 22 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie den Befugnissen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung - bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken und Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu machen. Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn die einheitliche Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften dies erfordert.


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Red 20221020

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