Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .92 Verordnungsermächtigung

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 92 Verordnungsermächtigung

 

Abschnitt VI
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
4. Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 92 Verordnungsermächtigung

Die zur Ausführung der §§ 84 bis 91 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2. ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten,
3. ob, inwieweit und an wen Beamtinnen und Beamte eine Vergütung, die sie nach Nummer 2 oder die sie für eine ihnen mit Rücksicht auf ihre dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten haben, abzuliefern haben,
4. unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen sowie ob und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann,
5. dass auf die nach Nummer 3 abzuliefernde Vergütung und das nach Nummer 4 zu entrichtende Entgelt die Abgabenordnung entsprechend anwendbar ist.


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Red 20221020

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