Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .34 Umbildung; Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 34 Umbildung; Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

 

Abschnitt IV
Dienstherrnwechsel; Zuweisung

§ 34 Umbildung; Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 30 Absatz 1 und 2 und des § 31 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 30 Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 30 Absatz 4.


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Red 20221020

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