Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 116 Anträge und Beschwerden

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 116 Anträge und Beschwerden

 

Abschnitt VIII
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 116 Anträge und Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Absatz 3), so kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.


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Red 20221020

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