Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .16 Laufbahnen des höheren Dienstes

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 16 Laufbahnen des höheren Dienstes

 

Abschnitt III
Laufbahnen

§ 16 Laufbahnen des höheren Dienstes

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

1. eine erste Staatsprüfung, die erste juristische Prüfung oder ein Masterabschluss oder ein vergleichbarer Abschluss an einer Hochschule oder ein Masterabschluss an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang,
2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.

Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Lehrerlaufbahnen kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 geregelt werden.

(2) Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.


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Red 20221020

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