Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .83b Pflegezeit und sonstige Freistellungen

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 83b Pflegezeit und sonstige Freistellungen

 

Abschnitt VI
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
3. Arbeitszeit und Urlaub
b) Urlaub; Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung

§ 83b Pflegezeit und sonstige Freistellungen

(1) Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge sind bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freizustellen, davon neun unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen zu können. Bei Teilzeitbeschäftigung mit weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche reduziert sich die Anzahl der Freistellungstage entsprechend. Der oder dem Dienstvorgesetzten sind das Fernbleiben vom Dienst, der Grund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der in Satz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.

(2) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für die Dauer von längstens sechs Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren (Pflegezeit). Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Die Inanspruchnahme muss spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch angekündigt werden. Dabei sind Zeitraum und Umfang der Inanspruchnahme anzugeben. Ist eine Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben; hierbei sind zwingende dienstliche Belange zu berücksichtigen.

(3) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung für die Dauer von längstens sechs Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen für die Dauer von längstens drei Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, wenn die oder der nahe Angehörige an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 3Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) Die für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit oder sonstige Freistellung kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt. Für die Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 gilt Satz 3 entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich ist. 6Im Übrigen kann die Pflegezeit oder sonstige Freistellung nur vorzeitig beendet werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt.

(6) Wird eine Freistellung nach Absatz 2 oder 3 nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese Freistellung in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und der oder dem Dienstvorgesetzten spätestens acht Wochen vor Beginn dieser Freistellung schriftlich oder elektronisch anzukündigen.

(7) Pflegezeit, sonstige Freistellungen und Familienpflegezeit nach § 83a dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(8) Für die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung und einer Beurlaubung hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses nach der Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes.

(9) Während der Dauer der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung der Beihilfeverordnung. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen oder Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.


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Red 20221020

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