Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 140 Weitergeltung von Vorschriften

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 140 Weitergeltung von Vorschriften

 

Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 140 Weitergeltung von Vorschriften

Bis zum Erlass von Vorschriften auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die auf Grund der Ermächtigungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Saarländischen Beamtengesetzes erlassenen Vorschriften fort, soweit sie nicht im Beamtenstatusgesetz oder in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen widersprechen.


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Red 20221020

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