Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im II. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 54 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Körperschaften

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Zur Übersicht des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG)

 

Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 54 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Körperschaften

 

§ 54 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Körperschaften

(1) Bei einem Übertritt oder einer Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach § 30 kann die aufnehmende oder neue Körperschaft, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 30 Absatz 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 30 Absatz 4. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.

(2) Bei länderübergreifender Umbildung von Körperschaften beträgt die Frist für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 18 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) sechs Monate.


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Red 20221020

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