Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .77 Antrag und Inhalt

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 77 Antrag und Inhalt

 

Abschnitt VI
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
2. Rechte
f) Dienstzeugnis

§ 77 Antrag und Inhalt

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.


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Red 20221020

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