Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .64 Dienstvergehen

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 64 Dienstvergehen

 

Abschnitt VI
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
1. Pflichten
i) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten; Haftung

§ 64 Dienstvergehen

(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es außer in den in § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aufgeführten Fällen als Dienstvergehen, wenn sie entgegen § 29 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder ihrer Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nachkommen.

(2) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen und von als Dienstvergehen geltenden Handlungen regelt das Saarländische Disziplinargesetz.


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Red 20221020

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