Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 51 Politische Beamtinnen und Beamte

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 51 Politische Beamtinnen und Beamte

 


5. Einstweiliger Ruhestand
a) Allgemeines

§ 51 Politische Beamtinnen und Beamte

(1) Beamtinnen und Beamte, die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (§ 30 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes), sind die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die oder der Bevollmächtigte beim Bund, die oder der Bevollmächtigte für Europaangelegenheiten sowie die oder der Bevollmächtigte für Innovation und Strategie.

(2) Für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und die Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 ist die Landesregierung zuständig.


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Red 20221020

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