Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 123 Allgemeines

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 123 Allgemeines

 

Abschnitt IX
Besondere Beamtengruppen
4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

§ 123 Allgemeines

Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


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Red 20221020

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