Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .57 Befreiung von Amtshandlungen

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 57 Befreiung von Amtshandlungen

 

Abschnitt VI
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
1. Pflichten
c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

§ 57 Befreiung von Amtshandlungen

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten oder die ihnen oder Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten den Beamtinnen oder Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.


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Red 20221020

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