Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .81 Pflicht zur Dienstleistung; Verlust der Dienstbezüge

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 81 Pflicht zur Dienstleistung; Verlust der Dienstbezüge

 

Abschnitt VI
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
3. Arbeitszeit und Urlaub
a) Arbeitszeit

§ 81 Pflicht zur Dienstleistung; Verlust der Dienstbezüge

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verlassen Beamtinnen und Beamte im Falle der Krankheit ihren Wohnort, so haben sie dies ihrer oder ihrem Vorgesetzten vorher mitzuteilen und ihren Aufenthaltsort anzugeben.

(3) Verlieren Beamtinnen und Beamte wegen Fernbleibens vom Dienst ihren Anspruch auf Besoldung, so stellt die oder der Dienstvorgesetzte den Verlust der Bezüge fest und teilt dies der Beamtin oder dem Beamten mit. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.


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Red 20221020

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