Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .61 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 61 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

 

Abschnitt VI
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
1. Pflichten
f) Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

§ 61 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes) bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.


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Red 20221020

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