Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 36 Entlassung kraft Gesetzes

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 36 Entlassung kraft Gesetzes

 

Abschnitt V
Beendigung des Beamtenverhältnisses
1. Entlassung

§ 36 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Beamtinnen und Beamte sind außer in den in § 22 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen entlassen, wenn sie in das Richterverhältnis zu demselben Dienstherrn berufen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Sie kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Finanzen und Europa sowie dem neuen Dienstherrn im Falle des § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.

(3) § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 18 Absatz 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Das gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs entspricht.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Ablegung der Prüfung, falls dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis endet im Falle des § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes mit dem Ende des Monats, in dem Beamtinnen und Beamte die Altersgrenze erreichen.


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Red 20221020

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