Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .32 Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 32 Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes

 

Abschnitt IV
Dienstherrnwechsel; Zuweisung

§ 32 Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes

Den nach § 30 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen oder Beamten soll ein ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, findet § 29 Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung. Für Beamtinnen oder Beamte auf Probe gilt § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes. 4Bei Anwendung des § 29 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.


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Red 20221020

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