Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 29 Versetzung

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 29 Versetzung

 

§ 29 Versetzung

(1) Beamtinnen und Beamte können in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf entsprechend.

(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt einer gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen oder Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. Die Versetzung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Auflösung oder Umbildung vollzogen ist.

(4) Werden Beamtinnen und Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.


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