Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .15 Laufbahnen des gehobenen Dienstes

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 15 Laufbahnen des gehobenen Dienstes

 

Abschnitt III
Laufbahnen

§ 15 Laufbahnen des gehobenen Dienstes

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung, eine Befähigung, die einen Bachelorabschluss voraussetzt oder eine sonstige als gleichwertig anerkannte Befähigung. Näheres regeln die Laufbahnvorschriften.

Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Lehrerlaufbahnen kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 geregelt werden.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstehenden Studiengang den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.


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Red 20221020

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