Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § .14 Laufbahnen des mittleren Dienstes

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 14 Laufbahnen des mittleren Dienstes

 

Abschnitt III
Laufbahnen

§ 14 Laufbahnen des mittleren Dienstes

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1. der mittlere Bildungsabschluss oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder eine nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften als gleichwertig anerkannte Befähigung.


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Red 20221020

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