Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § ..3 Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG)

 

Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 3 Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte

 

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte

(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamtinnen und Beamten

1. des Landtages: die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,
2. des Verfassungsgerichtshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes,
3. der Landesverwaltung: die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerin oder der Minister jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich; die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann ihre oder seine Befugnisse auf die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei übertragen,
4. des Rechnungshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,
5. der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

(2) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die Landesregierung die an ihre Stelle tretende Behörde.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer Beamtinnen oder Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer ihre oder seine Aufgabe wahrnimmt, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Saarland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund ums Saarland: Saarschleife (vom Aussichtspunkt „Cloef“ oder vom Baumwipfelpfad sehen Sie das Naturwunder), Saarpolygon (Steinkohle-förderung), Unesco Weltkulturerbe "Völklinger Hütte"), der sehr schöne Bostalsee sowie Shopping pur in Zweibrücken. 



Red 20221020

mehr zu: Saarländisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-saarland.de © 2024