Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § .99 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 99 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren

 

Abschnitt XIV
Übergangsvorschriften

§ 99 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren

(1) 1Auf die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 29. Januar 1976 geltenden Fassung, die nicht als Professorinnen und Professoren oder als Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. 2§ 81 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes:

1. Die §§ 64 bis 70, 74 und 78 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhegehalt, die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. § 78 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
2. Die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren gelten unter Hinzurechnung des der oder dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 64 Absatz 2 Nummer 1 und 3.
3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und des § 26 Absatz 2 gelten die entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte.

(3) Für die Hinterbliebenen einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, die oder der vor dem 1. Januar 1977 entpflichtet wurde und nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.

(4) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer oder eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professorin oder Professors, die oder der einen Antrag nach § 76 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 81, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.


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Red 20221020

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