Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § .96 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 96 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

 

Abschnitt XIV
Übergangsvorschriften

§ 96 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2022 vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:

1. § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
2. Wurde eine Beamtin oder ein Beamter aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet, wird die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat; dies gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.
3. Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 7 und § 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
4. Für Beurlaubungen, die bis zum 31. Dezember 2021 ausgesprochen wurden und die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung.
5. Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt § 95 Absatz 3 entsprechend.
6. Für Ansprüche nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegattin auch eine Lebenspartnerin, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin auch eine frühere Lebenspartnerin, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner, als Witwe auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin und als Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.

(2) Für am 1. Januar 1977 und am 1. Januar 2022 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt Folgendes:

1. Zum Ausgleich von Härten können Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
2. Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
3. Die Vorschrift des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über den Ausschluss von Witwen- und Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat; an die Stelle der in § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Altersgrenze tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.


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Red 20221020

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