Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § .57 Kindererziehungsergänzungszuschlag

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 57 Kindererziehungsergänzungszuschlag

 

Abschnitt VII
Familienbezogene Leistungen

§ 57 Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 59 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen,
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3. der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach § 56 Absatz 3 zuzuordnen sind.

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 56 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 59 Absatz 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 56 und 57 der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 56 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.


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Red 20221020

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