Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § .77 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 77 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

 

Abschnitt IX
Sondervorschriften

§ 77 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 45 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist.

(2) § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 bleibt unberührt.


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Red 20221020

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