Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 103 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 103 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

 

Abschnitt XV
Schlussvorschriften

§ 103 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.


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Red 20221020

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