Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § .30 Beginn der Zahlungen

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 30 Beginn der Zahlungen

 

Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung

§ 30 Beginn der Zahlungen

(1) Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 25 Absatz 1 oder § 26 Absatz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.

(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 25 Absatz 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 25 Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 29.


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Red 20221020

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