Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § .91 Laufende Erstattungen

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 91 Laufende Erstattungen

 

Abschnitt XIII
Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln

§ 91 Laufende Erstattungen

Vor dem 1. Januar 2011 laufende Erstattungen werden nach den bisherigen Anteilen fortgeführt.


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Red 20221020

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