Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § ..3 Regelung durch Gesetz

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 3 Regelung durch Gesetz

 

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.


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Red 20221020

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