Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § .75 Anwendungsbereich

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 75 Anwendungsbereich

 

Abschnitt VIII
Gemeinsame Vorschriften

§ 75 Anwendungsbereich

Für die Anwendung der Abschnitte VII und VIII gelten

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 71,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 29 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 45 und 73 Absatz 1 Satz 3 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 25 Absatz 1 und § 44 als Witwen- oder Witwergeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 25 Absatz 2 oder 3 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 69,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 2 als Waisengeld,
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Waisengeld,
9. ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 des Saarländischen Beamtengesetzes, den §§ 71 und 73 Absatz 1 Satz 4 und § 82 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
10. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen, Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
11. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.


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Red 20221020

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