Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § .74 Anzeigepflicht

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 74 Anzeigepflicht

 

Abschnitt VIII
Gemeinsame Vorschriften

§ 74 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse

1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 11, 16 Absatz 4, §§ 17, 25 Absatz 1 Satz 2 und §§ 52, 53 sowie den §§ 64 bis 68 und 73 Absatz 2,
3. Witwen und Witwer auch die Heirat (§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 71 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2),
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Absatz 5 und des § 53,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 14 Absatz 2 und 3 sowie im Rahmen der §§ 56 bis 60

unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind die Versorgungsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommen Versorgungsberechtigte der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.


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Red 20221020

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