Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § .31 Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 31 Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen

 

Abschnitt IV
Korrekturfaktoren

§ 31 Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen

(1) Bei der Berechnung des Ruhegehalts sowie des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sind folgende Faktoren anzuwenden:

1. Ruhegehalt:
F=((DB-E)·RS·(1-VA)+ER)/(DB·RS·(1-VA))
2. Witwen- und Witwergeld:
F=((RG-ER)·AS+ER)/(RG·AS)
3. Waisengeld:
F=((RG-ER)·AS+EW)/(RG·AS)

Tabelle

Dabei sind:

DB

=

die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;

E

=

der in die Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Besoldungsgruppe nach Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) eingebaute Betrag;

RS

=

der individuell anzuwendende Ruhegehaltssatz;

VA

=

der individuelle Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2;

ER

=

ein Zwölftel der in der entsprechenden Besoldungsgruppe bisher gewährten Sonderzahlung für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes;

RG

=

das unter Anwendung des Faktors nach Satz 1 Nummer 1 ermittelte Ruhegehalt;

AS

=

die Anteilssätze des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes;

EW

=

ein Zwölftel der bisherigen Sonderzahlung für Waisen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes.

(2) Die Faktoren nach Absatz 1 Satz 1 sind bis auf sieben Stellen nach dem Komma zu ermitteln. Der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auf den Gesamtbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die Faktoren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf das unter Anwendung des Faktors nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermittelte Ruhegehalt anzuwenden.

(3) Die in den Formeln mit E, ER und EW bezeichneten Beträge sind bei prozentualen Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im gleichen Umfang anzupassen. Für die Ermittlung der mit E, ER und EW bezeichneten Beträge findet § 16 Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung.


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Red 20221020

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