Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § .22 Witwen- oder Witwergeld

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 22 Witwen- oder Witwergeld

 

Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung

§ 22 Witwen- oder Witwergeld

(1) Die Witwe oder der Witwer einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat, oder einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwen- oder Witwergeld. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe oder den Witwer einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder der oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zugestellt war.


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Red 20221020

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