Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § .20 Bezüge für den Sterbemonat

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 20 Bezüge für den Sterbemonat

 

Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung

§ 20 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Den Erben einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 21 Absatz 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.


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Red 20221020

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