Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § .18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

 

Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.


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Red 20221020

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