Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 69 Übergangsregelung zu Ausgleichszulagen

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):

§ 69 Übergangsregelung zu Ausgleichszulagen

 

Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 69 Übergangsregelung zu Ausgleichszulagen

Für Ausgleichszulagen, die vor dem 1. Januar 2022 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.


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Red 20221020

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