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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):
§ 61 Vermögenswirksame Leistungen
Abschnitt VII
Vermögenswirksame Leistungen
§ 61 Vermögenswirksame Leistungen
(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, für die Dienst- oder Anwärterbezüge gezahlt werden.
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 63 Absatz 5 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
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Red 20221020