Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 33 Besoldungsordnung W

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):

§ 33 Besoldungsordnung W

 

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 33 Besoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Juniorprofessorin und des Juniorprofessors, der Professorinnen und Professoren, der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie der Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sind in der Besoldungsordnung W geregelt (Anlage II). Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.

(2) Der Anteil der W 3-Planstellen an der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an der Universität des Saarlandes, gleichgestellten Hochschulen und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes wird durch das Haushaltsgesetz festgelegt.


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Red 20221020

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