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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):
§ 16 Dienstlicher Wohnsitz
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 16 Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,
2. den Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
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Red 20221020